Unsere Satzung

Satzung des König Ludwig Vereins Ulbering e.V.
– 2023-03 –

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen König Ludwig Verein Ulbering e.V. und ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eggenfelden einzutragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ulbering.
(3) Im Sinne des flächendeckenden Angebotes ist er auch offen für Interessenten aus anderen Gemeinden.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des „König Ludwig Verein Ulbering e.V.“ ist die Pflege der bayrischen Kultur und des Brauchtums durch Erhaltung und Förderung kultureller und traditioneller Werte, sowie der bayrischen Mundart. Es sollen alte Heimatbräuche aufgegriffen und gefördert werden.
Der Verein stärkt das bayrische Brauchtum und somit das Leben in der Gesellschaft und unterstützt deshalb auch soziale und wohltätige Einrichtungen der Gemeinde.
(3) Insbesondere vermittelt der Verein die bayrische Kultur und das Gedenken an König Ludwig II.

§ 3 Finanzen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Arbeit des König Ludwig Vereins Ulbering wird ermöglicht durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden,
c) Zuschüsse von Staat, Landkreis und Gemeinden oder
d) Vermietung des vereinseigenen Schankwagens
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder duch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen sein, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ausschluß
b) Austritt
c) Tod bei natürlichen Personen
d) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bei natürlichen Personen.
(4) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann auch zum Jahresende unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(5) Ein Ausschluß ist nur durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes, möglich. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 3/4 Mehrheit über den Ausschluß entscheidet.
(6) Personen, die die Zwecke des Vereines in besonderem Maße gefördert haben, können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(7) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstandes,
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Beschluß der Satzung und von Satzungsänderungen und
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf und müssen auf Verlangen mindestens eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Versammlung.
(4) Der Vorsitzende des Vorstandes stellt die Tagesordnung, für die Mitgliederversammlung auf, lädt zu dieser ein und leitet die Sitzung.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch zurufen erfolgen, schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(7) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Mehrere Bevollmächtigungen sind unzulässig.
(8) Die Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen. Erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 8 Personen;
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender,Schriftführer, Kassier, 4 Beisitzer.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im vierjährigen Turnus. Wiederwahl ist möglich. Gemäß § 26 BGB wird der Verein vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden je allein vertreten.
Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachwahl für den Rest der jeweiligen Periode.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch relative Mehrheit der abgebenen Stimmen.
(2) Die Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen für den Verein auf einen geeigneten Vertreter zu übertragen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Auslagen werden ersetzt.
(6) In allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen ist die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
(7) Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein, wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Vorstandsmitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Vorsitzende leitet die nichtöffentlichen Sitzungen.

§ 8 Auflösen des Vereines
(1) Eine Auflösung des Vereines kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Gemeinde Wittbreut, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für soziale Einrichtungen innerhalb der Gemeinde zu verwenden hat.

§ 9 Salvatorische Klausel
Die Mitglieder stimmen der „Salvatorischen Klausel“ zu. Diese besagt, dass wenn einzelne Paragraphen, Abschnitte und Zeilen durch Dritte (Notar, Gericht, Finanzamt etc.) für unwirksam erklärt werden, die übrigen Paragraphen der Satzung ihre Rechtsgültigkeit behalten. Des Weiteren berechtigt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB durch Dritte (Notar, Gericht, Finanzamt etc.) beanstandete Formulierungen entsprechend selbständig zu ändern und die Mitglieder auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu informieren.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung, die in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2023 beschlossen wurde, tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eggenfelden in Kraft.

Unterschriftenliste zur Satzung des König-Ludwig-Vereins Ulbering e.V.

 

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